Bisher galt für die meisten Gewerbebetriebe in Österreich eine einfache Regel: Wer wenig Strom verbraucht, zahlt wenig Netzgebühr. Wie sich der Verbrauch über den Tag verteilt, war für die Netzrechnung egal.
Diese Regel läuft aus. Ab 1. Jänner 2027 soll nicht mehr nur zählen, wie viel Sie beziehen, sondern wie gleichmäßig. Für einen Betrieb, bei dem morgens drei Geräte gemeinsam anlaufen, kann das teurer werden — ohne dass er eine einzige Kilowattstunde mehr verbraucht.
Dieser Artikel trennt sauber, was bereits beschlossen ist und was noch im Verordnungsverfahren steckt. Beides ist wichtig: Das eine ist verlässlich, das andere kann sich noch ändern.
Was sich ändert
Die Kern-Eckdaten
- Ab wann: 1. Jänner 2027.
- Wen es trifft: Netzebene 7 — die Ebene, an der die allermeisten Gewerbebetriebe hängen und die bisher überwiegend pauschal abgerechnet wurde.
- Wonach abgerechnet wird: dem höchsten Viertelstundenwert des Kalendermonats, gemessen über den Smart Meter — nicht mehr pauschal.
- Zweistufig auf NE 7: ein Leistungspreis für den Anteil bis einschließlich 10 kW, ein gesonderter für den Anteil darüber.
- Mindestbemessung: mindestens 20 % der vertraglich vereinbarten netzwirksamen Leistung, jedenfalls aber 2 kW.
- Zielbild: ein Verhältnis von 50 % Arbeits- zu 50 % Leistungsanteil über alle Netzebenen, umgesetzt über drei Jahre.
Zwei Dinge muss man dabei auseinanderhalten, weil sie einen unterschiedlichen Grad an Verbindlichkeit haben.
Das Gesetz steht. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) wurde am 11. Dezember 2025 im Nationalrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen und ist als BGBl. I Nr. 91/2025 kundgemacht. Es ist der Rahmen, auf dem alles Weitere aufsetzt.
Die Verordnung ist ein Entwurf. Wie die Netzentgelte konkret aufgebaut werden, regelt die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) der E-Control. Sie liegt derzeit als Begutachtungsentwurf vor und soll laut den Erläuterungen bis Oktober 2026 erlassen werden. Alle Detailangaben in diesem Artikel — die 10-kW-Stufe, die 2 kW Mindestbemessung, das 50/50-Zielbild — stammen aus diesem Entwurf und können sich bis zur finalen Verordnung noch ändern.
Entwurf, nicht geltendes Recht
Wo dieser Artikel von der SNE-G-V spricht, ist der Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen (Stand Juli 2026) gemeint. Der Verordnungsprozess läuft noch. Das ElWG selbst ist beschlossen — die Verordnung, die es ausfüllt, ist es nicht. Prüfen Sie den aktuellen Stand vor jeder Investitionsentscheidung; die Quellen stehen am Ende dieses Artikels.
Arbeitspreis vs. Leistungspreis — der entscheidende Unterschied
Ihre Netzrechnung hat zwei Bestandteile, die völlig verschiedene Dinge messen.
Der Arbeitspreis zählt die Energie: jede Kilowattstunde, die über den Monat durch Ihren Zähler läuft. Er reagiert auf die Menge. Wer sparsamer wird, zahlt weniger.
Der Leistungspreis zählt etwas ganz anderes: die höchste Leistung, die Sie in einem einzigen Moment abgerufen haben — konkret den höchsten Mittelwert über eine Viertelstunde. Er reagiert nicht auf die Menge, sondern auf die Gleichzeitigkeit. Ein einziger Moment im Monat bestimmt ihn. Was in den restlichen rund 2.900 Viertelstunden passiert, spielt für diesen Posten keine Rolle.
Arbeitspreis
zählt die ganze Fläche — jede Kilowattstunde des Monats.
Leistungspreis
zählt einen einzigen Punkt — die höchste Viertelstunde.
Genau darin liegt die Umstellung. Der Leistungspreis ist auf den höheren Netzebenen längst Alltag — größere Industriebetriebe kalkulieren seit Jahren damit. Neu ist, dass er auf Netzebene 7 ankommt, wo er bisher für die meisten Betriebe schlicht nicht existierte.
Laut Entwurf ist die Bemessungsgrundlage der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert. Für Netzebene 7 ist der Leistungspreis zweistufig zu bestimmen: ein Preis in Cent pro kW für den 10 kW nicht übersteigenden Anteil, ein weiterer für den übrigen Anteil. Die Erläuterungen begründen die Grenze bei 10 kW mit einer empirischen Auswertung von Smart-Meter-Daten der Netzebene 7.
Und ein Punkt, der oft untergeht: Die Mindestbemessungsgrundlage sorgt dafür, dass auch ein wenig genutzter Anschluss etwas kostet. Verrechnet werden mindestens 20 % der vertraglich vereinbarten netzwirksamen Leistung, jedenfalls aber 2 kW. Für bestehende Anschlüsse auf Netzebene 7, die vor dem 1. Jänner 2027 errichtet wurden, gilt laut Übergangsbestimmung eine netzwirksame Leistung von 10 kW als vereinbart.
Warum hier keine Euro-Beträge stehen
Die SNE-G-V regelt die Grundsätze — wonach abgerechnet wird. Die konkreten Beträge in Cent pro kW und Cent pro kWh legt erst die darauf aufbauende Tarifverordnung (SNE-T-V) für das Tarifjahr 2027 fest, je Netzbereich und Netzebene. Diese Verordnung existiert noch nicht. Wer heute konkrete Beträge für 2027 nennt, erfindet sie. Was sich seriös sagen lässt, ist die Struktur — und die genügt, um den eigenen Lastgang zu prüfen.
Wen es trifft — und wen weniger
Das österreichische Stromnetz ist in sieben Ebenen gegliedert, von der Höchstspannung des Übertragungsnetzes bis zur Niederspannung beim Endkunden. Je weiter unten ein Anschluss liegt, desto mehr Netzinfrastruktur wurde für ihn durchlaufen.
- NE 1Übertragungsnetz (Höchstspannung)
- NE 2Umspannung Höchst- auf Hochspannung
- NE 3Hochspannungsnetz
- NE 4Umspannung Hoch- auf Mittelspannung
- NE 5Mittelspannungsnetz
- NE 6Umspannung Mittel- auf Niederspannung
- NE 7Niederspannungsnetz — Gewerbe, Werkstatt, Handwerk, Gastronomie, HaushaltNeu ab 2027
Ob Sie betroffen sind, hängt heute an einer Schwelle — und die verschiebt sich.
Der heutige Stand: Ein Lastprofilzähler (RLM), der Ihren Verbrauch viertelstündlich erfasst, ist nach ElWOG vorgesehen, wenn ein Kunde über 50 kW Anschlussleistung und über 100.000 kWh Jahresverbrauch liegt. Beide Bedingungen zusammen, nicht eine davon. Wer darüber liegt, kennt den Leistungspreis bereits und findet ihn auf seiner Rechnung. Wer darunter liegt — und das sind die allermeisten Klein- und Mittelbetriebe —, wird über ein Standardlastprofil abgerechnet: pauschal, ohne Leistungskomponente.
Was sich ändert: Die neue Systematik hängt nicht mehr an der RLM-Schwelle. Sie setzt auf dem Smart Meter auf, der die Viertelstundenwerte ohnehin erfasst. Die Erläuterungen des Entwurfs formulieren das ausdrücklich als flächendeckende leistungsabhängige Bepreisung: Die Messgröße kommt „auch bei bisher nicht-gemessenen Entnehmern zur Anwendung".
Die praktische Konsequenz: Der Betrieb, der bisher gar nicht wusste, wie hoch seine Lastspitze ist, bekommt sie ab 2027 auf die Rechnung. Genau deshalb ist dieses Thema für KMU relevanter als für die Industrie — dort ist der Leistungspreis nichts Neues.
Weniger betroffen sind Anschlüsse, deren Last ohnehin gleichmäßig läuft. Wer eine flache Grundlast hat und keine ausgeprägten Anlaufspitzen, spürt die Umstellung kaum. Der Hebel hängt nicht an der Branche, sondern an der Form Ihres Lastgangs.
Praxisbeispiel: drei Geräte, die gleichzeitig anlaufen
Der Musterfall ist überall derselbe, ob Handwerksbetrieb, Gastronomie, Bauhof oder kleiner Produktionsbetrieb: Am Morgen wird aufgesperrt, und mehrere kräftige Verbraucher gehen gemeinsam an — Kompressor, Ofen, Kälteanlage, Spülmaschine.
Nehmen wir drei Geräte mit je 6 kW, die je eine Stunde laufen — dazu eine Grundlast von 4 kW, die ohnehin durchläuft.
Laufen die drei gleichzeitig, addieren sich ihre Leistungen: Der Betrieb steht in dieser Viertelstunde bei 22 kW. Laufen sie versetzt — eines nach dem anderen —, kommt er nie über 10 kW. Die verbrauchte Energie ist in beiden Fällen exakt dieselbe: dreimal 6 kWh, dazu die durchlaufende Grundlast.
- Drei Geräte laufen gleichzeitig an
- Dieselben Geräte, versetzt gestartet
- Spitze gleichzeitig
- 22 kW
- Spitze versetzt
- 10 kW
- Verbrauchte Energie
- in beiden Fällen gleich
Das ist der springende Punkt der ganzen Umstellung: Beide Betriebe verbrauchen gleich viel. Der Arbeitspreis ist identisch. Nur die Spitze unterscheidet sich — 22 kW gegenüber 10 kW.
Der Anteil der drei Geräte an der Spitze drittelt sich dabei, von 18 kW auf 6 kW. Dass die Spitze insgesamt trotzdem nicht auf ein Drittel fällt, liegt an der Grundlast: Die läuft in beiden Fällen durch und lässt sich nicht wegstaffeln. Auch das gehört zur ehrlichen Rechnung — entzerren senkt den Teil der Spitze, der aus Gleichzeitigkeit entsteht, nicht den Rest.
Und es genügt, wenn das ein einziges Mal im Monat passiert. Der Leistungspreis bemisst sich am höchsten Viertelstundenwert des Kalendermonats. Ein Montagmorgen, an dem zufällig alles zusammenfällt, setzt den Wert für den ganzen Monat. Die Erläuterungen des Entwurfs benennen das zeitlich versetzte Einschalten von Verbrauchern ausdrücklich als das Verhalten, das die neue Systematik anreizen soll.
Was Sie jetzt tun können
Die Reihenfolge ist dieselbe wie bei jeder Lastfrage — vom Billigsten zum Teuersten.
1. Den eigenen Lastgang ansehen. Sie können nicht senken, was Sie nicht kennen. Ihre Viertelstundenwerte liegen beim Netzbetreiber und sind für Sie abrufbar. Das kostet nichts außer einer Anfrage und ist die Grundlage für jede weitere Entscheidung. Alles, was danach kommt, ist ohne diese Daten geraten.
2. Entzerren — organisatorisch. Der billigste Hebel überhaupt: Anlaufzeiten staffeln. Wenn der Ofen zehn Minuten vor der Kälteanlage startet, kostet das nichts und senkt die Spitze. Das ist keine Technik, sondern eine Reihenfolge. Wie weit das trägt, zeigt der Lastgang.
3. Steuern — technisch. Wo die Reihenfolge nicht reicht, übernimmt ein Lastmanagement die Entzerrung automatisch: Es kennt die laufende Viertelstunde und verschiebt schaltbare Lasten, bevor die Spitze entsteht. Das ist der Kern von Energiemanagement & Effizienz.
4. Kappen — mit Speicher. Manche Spitzen lassen sich nicht verschieben, weil der Betrieb sie braucht. Dann deckt sie ein Batteriespeicher ab: Er lädt, wenn Platz ist, und liefert genau in der teuren Viertelstunde aus der Batterie statt aus dem Netz. Das ist Peak Shaving — und der Grund, warum die Umstellung 2027 dieses Thema für KMU überhaupt erst relevant macht. In Verbindung mit PV, Speicher & Eigenverbrauch rechnet sich dieselbe Batterie oft doppelt.
Ein Hinweis, der im Entwurf steckt und für Speicherbetreiber interessant ist: Für flexible Entnahme sieht die SNE-G-V einen reduzierten Leistungspreis vor. Wer dem Netzbetreiber vertraglich das Recht einräumt, einen Anteil der netzwirksamen Leistung für täglich bis zu zwei Zeiträume von je vier Stunden (auf den Netzebenen 5 bis 7) einzuschränken, zahlt für diesen Anteil deutlich weniger. Die Details sind Entwurfsstand und noch offen — aber die Richtung ist klar: Wer flexibel ist, zahlt weniger.
Ihr Einsparpotenzial in 2 Minuten
Die Struktur kennen Sie jetzt. Was fehlt, ist die Größenordnung für Ihren Betrieb. Der Schnellrechner ist eine Überschlagsrechnung: Er multipliziert die Leistung, die Sie einsparen wollen, mit Ihrem Leistungspreis. Mehr nicht — und er sagt offen, was er rechnet.
Für eine belastbare Zahl braucht es Ihren echten Lastgang. Genau das macht der Kalkulator: Er simuliert einen Speicher physikalisch über alle Viertelstunden eines Jahres, statt Spitzen zu zählen.
Schnellrechner
Drei Angaben, eine Zahl. Die Werte sind ein Beispiel — überschreiben Sie sie mit Ihren eigenen.
Geschätzte jährliche Einsparung
€ 12.000
100 kW × 120 €/kW·a
Orientierungswert. Die belastbare Auslegung liefert der Peak-Shaving Kalkulator anhand Ihrer 15-Minuten-Lastgangdaten.
Zum KalkulatorWas bleibt offen
Der ehrliche Schluss zu einem laufenden Verfahren: Die Beträge stehen noch nicht fest. Die SNE-G-V regelt die Grundsätze, die Tarifverordnung (SNE-T-V) bringt die Preise — und sie ist noch nicht erlassen. Auch die Kennzahlen dieses Artikels stehen unter dem Vorbehalt des Begutachtungsverfahrens.
Was schon heute feststeht, ist die Richtung: Die Gleichzeitigkeit Ihres Verbrauchs bekommt einen Preis. Und was Sie heute über Ihren Lastgang lernen, gilt unabhängig davon, welcher Betrag am Ende in der Tarifverordnung steht.
Wenn Sie die Sätze nicht selbst verfolgen wollen: Auf der Warteliste zum Leistungstarif 2027 tragen Sie sich einmal ein, und wir schreiben Ihnen, sobald die Tarifverordnung veröffentlicht ist und sich die Betroffenheit Ihres Betriebs konkret rechnen lässt.